Liefer- und Zahlungsbedingungen





I. Preise und Zahlung

1. Die Preise des Verkäufers sind in Euro festgesetzt und der Käufer hat seine Zahlungen in Euro zu leisten, falls nichts Abweichendes vereinbart ist. Alle angegebenen Preise sind Netto-Preise und verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Erhöhen sich bei Verträgen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss vom Verkäufer zu erfüllen sind oder aus vom Käufer zu vertretenden Gründen erst später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfüllt werden können, die Einkaufspreise des Verkäufers zwischen Vertragsabschluss und Ausführung des Auftrages, ist der Verkäufer berechtigt, einen dem prozentualen Anteil des betroffenen Einkaufspreises am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis zu verlangen. Bei Dauerschuldverhältnissen hat der Verkäufer dieses Recht auch dann, wenn zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung eine kürzere als die viermonatige Frist liegt.

3. Sofern der Käufer eine Bestellung auf Grundlage des Verkaufskataloges des Verkäufers tätigt, gewährt der Verkäufer auf alle im Katalog mit einem „*“ gekennzeichneten Artikel einen vom Auftragswert abhängigen Mengenrabatt nach den folgenden Maßgaben:
Ab Netto-Auftragswert in Höhe von
- 300,00 € einen Mengenrabatt von 5,00 %,
- 600,00 € einen Mengenrabatt von 8,00 %,
- 1.000,00 € einen Mengenrabatt von 10,00 %.
Bei der Ermittlung der anzuwendenden Rabattstufe werden ausschließlich mengenrabattfähige Artikel berücksichtigt. Der Verkäufer behält sich vor, einzelne Artikel aus der Liste der mengenrabattfähigen Artikel zu entfernen.

4.Der Verkäufer stellt dem Käufer über seine Leistungen eine Rechnung oder mehrere Rechnungen. Rechnungen des Verkäufers sind, falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, spätestens aber nach Erhalt der Lieferungen oder Leistungen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

5. Zahlungen des Käufers haben auf das in der jeweiligen Rechnung genannte Geschäftskonto des Verkäufers zu erfolgen. Werden mehrere Geschäftskonten genannt, kann die Zahlung auf jedes der genannten Konten erfolgen. Schecks und Wechsel werden vom Verkäufer nicht akzeptiert.

6. Gegen Zahlungsansprüche des Verkäufers ist die Aufrechnung mit vom Verkäufer  bestrittenen und/oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen nicht statthaft. Wegen einer Mängelrüge darf der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann, darüber hinaus nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

II. Versand/Lieferung und Gefahrübergang

1. Der Versand der Waren durch den Verkäufer erfolgt an die Versand- und Lieferadresse. Versand- und Lieferadresse ist, sofern der Käufer gegenüber dem Verkäufer nicht ausdrücklich etwas anderes angibt, diejenige oder eine der Adressen, die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers angegeben ist.
2. Versandmaterial und Versandart kann der Verkäufer nach freiem Ermessen bestimmen, es sei denn, es wurde mit dem Käufer ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Anfallende Versand- und Verpackungskosten sind vom Käufer ebenso zu tragen wie sonstige Kosten, die für den Transport, Import und Export der Ware öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich anfallen, sofern es sich nicht um Kosten handelt, die auf ein mindestens grob fahrlässiges Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

3. Die Gefahr geht in jedem Falle, unabhängig vom Ort der Versendung, mit der Absendung der Ware durch den Verkäufer auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung oder Lieferung frei Lager vereinbart worden ist und/oder der Verkäufer neben der Lieferung noch weitere Leistungen (z. B. Montage, Installation, Inbetriebnahme) am Einsatzort des Käufers zu erbringen hat. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen der Verkäufer durch eigene Arbeitnehmer transportiert oder ein Verschulden seiner Arbeitnehmer im Hinblick auf den Untergang oder die Beschädigung der Waren vorliegt.

4. Nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Käufer und auf seine Kosten wird der Liefergegenstand durch den Verkäufer gegen jedes vom Käufer gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden, versichert. Transportschadensfälle sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden.

5. Der Verkäufer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teillieferungen vorzunehmen und separat zu berechnen, sofern die Teillieferungen dem Käufer zumutbar sind und der Verkäufer berechtigte Gründe für derartige Teillieferungen hat. Andere Regelungen sind für den Verkäufer nur verpflichtend, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

6. Bei der Abwicklung von Verträgen, die einen Bestellwert von 50,00 € netto nicht übersteigen, ist der Verkäufer berechtigt, einen „Kleinmengenzuschlag“ für den erhöhten Verwaltungsaufwand in Höhe von 10,00 € zu berechnen.

III. Liefertermine, Lieferfristen und Verzug

1. Liefertermine und/oder Lieferfristen sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

2. Eine nur der Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit der Annahme des Auftrages durch den Verkäufer, jedoch nicht vor Eingang einer etwaigen vom Käufer zu leistenden Anzahlung. Ist Vorkasse vereinbart, erfolgt die Lieferung erst nach vollständiger Zahlung der jeweiligen Rechnung.

3. Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluss und entstehen dem Verkäufer nach Ablauf der vier Monate unvorhergesehene Mehrkosten im Zusammenhang mit den Waren, die nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gestiegenen Kosten durch angemessene Erhöhung des Verkaufspreises auf den Käufer umzulegen. Dies hat der Verkäufer dem Käufer schriftlich und begründet mitzuteilen.

4. Der Lieferverzug kann dem Verkäufer nur dann angelastet werden und Schadensersatzansprüche des Käufers begründen, wenn er vom Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde oder wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners geht. Insoweit können dem Verkäufer keine Verzögerungen angelastet werden, die durch höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse verursacht wurden, die sich dem Einflussbereich des Verkäufers entziehen. Letzteres ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn der Verkäufer für die Herstellung oder Lieferung der vertraglichen Waren seinerseits von Waren oder Dienstleistungen eines Dritten abhängig ist und dieser Dritte die Waren oder Dienstleistungen nicht rechtzeitig bereitstellt. Das Recht des Käufers, sich im Falle von vom Verkäufer zu vertretenden Verzögerungen im Rahmen der Lieferung vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt, soweit es gesetzlich besteht.

5. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers oder aus sonstigen von ihm zu vertretenden Gründen verzögert oder gerät der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern. In diesem Falle geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft des Verkäufers auf den Käufer über. Eine Verpflichtung, die eingelagerte Ware zu versichern, besteht für den Verkäufer nicht.

6. Gerät der Käufer mit der Annahme der Leistungen des Verkäufers ganz oder teilweise in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist mit der Androhung, dass er im Falle des Fristablaufs die Entgegennahme seiner Leistungen durch den Käufer ablehnen wird, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den vom Verkäufer noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Die gesetzlichen Rechte des Verkäufers im Falle des Annahmeverzuges des Käufers bleiben im Übrigen unberührt.